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Sachverständigenverfahren

Was ist das?

Bei den Erläuterungen zu der Kaskoversicherung haben wir ausgeführt, dass Ihre Kaskoversicherung Ihnen bei einem Schadensfall zuerst mal ein Angebot macht, wie viel sie erstatten will. Angebote haben es aber so im Wesen, dass man auf Sie ziemlich wankelmütig reagieren kann: entweder das Angebot entspricht so ungefähr dem, was man eh schon erwartet hat, dann kann man damit einverstanden sein und das Angebot annehmen. Sache vom Tisch, Haufen Nerven gespart.

Ursache

Oder Sie haben sowieso schon erwartet, dass das Angebot so gar nicht Ihrer Vorstellung entspricht, weil es nämlich viel zu niedrig ist. Zuerst werden Sie sich wie auf dem orientalischen Basar verhalten und zu handeln beginnen, was die Versicherungen auch erwarten und worauf sie meistens ihr Angebot auch auslegen werden. Sofern Sie dann auf einen gnädigen Sachbearbeiter treffen, der vielleicht in der Nacht zuvor seinen Stammhalter geboren hat, kann es sein, dass Sie auch einig werden.
Was aber, wenn Sie sich mit Ihrer Versicherung absolut nicht einigen können?

Verfahren

Sie haben jetzt die Möglichkeit, ein sogenanntes Sachverständigenverfahren in die Wege zu leiten. Dieses Verfahren haben Sie mit dem Versicherer bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages abgeklärt, da es Bestandteil des Vertrages ist. Hieraus folgt, dass die Vorgehensweise vertraglich geregelt ist und sich beide Seiten daran zu halten haben.
Das Sachverständigenverfahren wird üblicherweise vom Versicherungsnehmer eingeleitet bzw. beantragt, wobei dann auch gleich das Ausschussmitglied, das den Versicherungsnehmer im Sachverständigenverfahren vertreten soll, benannt wird. Es handelt sich hierbei normalerweise um den Sachverständigen, den der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits eingeschaltet hat.
Die Versicherung hat dann innerhalb von 14 Tagen das Verfahren anzunehmen und ihrerseits ein Ausschussmitglied zu benennen. Versäumt sie dies, kann auch das zweite Ausschussmitglied durch den Versicherungsnehmer bestimmt werden.

Wie geht´s weiter?

Die Ausschussmitglieder, bei denen es sich laut AKB um Sachverständige für Kraftfahrzeuge handeln muss, setzen sich erst mal (telefonisch oder tatsächlich) zusammen und wissen eigentlich nur zwei Tatsachen: die Grenzen, zwischen denen sie sich einig zu werden haben, und dass sie sich einig werden sollten. Die Grenzen sind einfach zu definieren: die untere Grenze liegt beim Angebot des Versicherers, drunter dürfen sie nicht, und über die Forderung des Versicherungsnehmers dürfen sie auch nicht rausgehen.
Beim zweiten Punkt, dem, dass sie sich einig werden müssen, wird’s schon komplizierter: da zwei Sachverständige zusammen immer mindestens drei Meinungen haben, und dies den Sachverständigen hinreichend bekannt ist, bestimmen sie zuallererst einen Obmann, der dann entscheidet, wenn es die zwei nicht mehr auf die Reihe bringen. Dieser Obmann soll laut Gesetzgeber am Anfang des Verfahrens bestimmt werden. Würde das Verfahren schon daran scheitern, dass man sich noch nicht mal auf einen Obmann einigt, wird dieser durch das zuständige Amtsgericht benannt (mehr haben Gerichte in diesem Verfahren nicht zu suchen).
Anschließend findet dann die eigentliche Sitzung statt, die in ihrer Ausgestaltung so vielfältig sein kann, dass hierauf nur kurz eingegangen wird: wird vorwiegend über die Höhe der Wiederherstellungskosten gestritten, bietet es sich an, sich beim beschädigten Fahrzeug zu treffen (sofern dies noch greifbar ist) und die Beschädigungspositionen durchzudiskutieren. Wird über die Erstattungssumme zur Wiederbeschaffung, z.B. bei einem geklauten Fahrzeug gestritten, können Erkundigungen über im selben Zeitraum verkaufte Fahrzeuge eingezogen werden, usw.
Am Schluss steht dann eine Entscheidung des Ausschusses, der bindend für den Versicherungsnehmer und für die Versicherung ist und nach dem dann der Schaden abschließend abgerechnet wird.

Kosten

Natürlich kostet dieses Verfahren auch was, weil die Herren Sachverständigen ja nicht umsonst rumsitzen. Glücklicherweise hat unser allgegenwärtiger Gesetzgeber wenigstens die Verteilung der Kosten (nicht die Höhe, da ist er nicht gegenwärtig) geregelt: Bekommt der Versicherungsnehmer zum Schluss alles, was er wollte, ging also die Versicherung komplett den Bach runter, darf die Versicherung dafür auch noch die ganzen Kosten tragen.
Wird auf Basis des Versicherungsangebots abgerechnet, bekommt der Versicherungsnehmer also nicht mehr, als die Versicherung angeboten hatte, trägt der Versicherungsnehmer die Kosten des Verfahrens. Trifft man sich irgendwo dazwischen, wird quotiert: Erhält der Versicherungsnehmer z.B. zwei Drittel seiner Mehrforderung, trägt dafür die Versicherung diese zwei Drittel der Kosten, das restliche Drittel übernimmt der Versicherungsnehmer.
Aber keine Angst: in aller Regel sind die Kosten hierfür durch die Rechtschutzversicherung abgedeckt. Ebenso werden die Kosten für das anfängliche Gutachten, das das Verfahren erst mal auslöst, normalerweise auch vom Rechtschutzversicherer getragen.