Die Ausschussmitglieder, bei denen es sich laut AKB um Sachverständige für Kraftfahrzeuge handeln muss, setzen sich erst mal (telefonisch oder tatsächlich) zusammen und wissen eigentlich nur zwei Tatsachen: die Grenzen, zwischen denen sie sich einig zu werden haben, und dass sie sich einig werden sollten. Die Grenzen sind einfach zu definieren: die untere Grenze liegt beim Angebot des Versicherers, drunter dürfen sie nicht, und über die Forderung des Versicherungsnehmers dürfen sie auch nicht rausgehen.
Beim zweiten Punkt, dem, dass sie sich einig werden müssen, wird’s schon komplizierter: da zwei Sachverständige zusammen immer mindestens drei Meinungen haben, und dies den Sachverständigen hinreichend bekannt ist, bestimmen sie zuallererst einen Obmann, der dann entscheidet, wenn es die zwei nicht mehr auf die Reihe bringen. Dieser Obmann soll laut Gesetzgeber am Anfang des Verfahrens bestimmt werden. Würde das Verfahren schon daran scheitern, dass man sich noch nicht mal auf einen Obmann einigt, wird dieser durch das zuständige Amtsgericht benannt (mehr haben Gerichte in diesem Verfahren nicht zu suchen).
Anschließend findet dann die eigentliche Sitzung statt, die in ihrer Ausgestaltung so vielfältig sein kann, dass hierauf nur kurz eingegangen wird: wird vorwiegend über die Höhe der Wiederherstellungskosten gestritten, bietet es sich an, sich beim beschädigten Fahrzeug zu treffen (sofern dies noch greifbar ist) und die Beschädigungspositionen durchzudiskutieren. Wird über die Erstattungssumme zur Wiederbeschaffung, z.B. bei einem geklauten Fahrzeug gestritten, können Erkundigungen über im selben Zeitraum verkaufte Fahrzeuge eingezogen werden, usw.
Am Schluss steht dann eine Entscheidung des Ausschusses, der bindend für den Versicherungsnehmer und für die Versicherung ist und nach dem dann der Schaden abschließend abgerechnet wird.